Parken in Neuötting

Nutzen Sie unsere 3.000 kostenlosen Parkplätze, davon 1.500 in unmittelbarer Zentrumsnähe.

Folgende Parkplätze stehen für Sie zur Verfügung:

P1Ludwigstraße (Stadtplatz), 370 Parkplätze
(Kurzparkzone - 2 Std., werktags von 8.00 - 18.00 Uhr - siehe Hinweis unten)
P2Tiefgarage am Klösterl, 96 Stellplätze; 3 Min. zur Stadtmitte
P3Tiefgarage am Sebastianiplatz, 84 Stellplätze; 3 Min. zur Stadtmitte
P4am Friedhof, 169 Stellplätze; 5 Min. zur Stadtmitte
P5am Sportplatz, 206 Stellplätze; 10 MIn. zur Stadtmitte
P6am Stadtberg, 94 Stellplätze; 5 Min. zur Stadtmitte
P7am Festplatz, 200 Stellplätze; 8 Min. zur Stadtmitte

Behindertenparkplätze:

Am Stadtplatz (Ludwigstraße) befinden sich insgesamt 5 Behindertenparkplätze.
vor Hausnummer 16
vor Hausnummer 60
vor Hausnummer 62
vor Hausnummer 71
vor Hausnummer 94

und einer in der Klostergasse vor der dortigen Bücherei.

Besonderer Hinweis:

Die Kennzeichnung dieser Parkplätze erfolgt mit dem blauen P-Schild und einem Zusatzschild mit dem Rollstuhlfahrersymbol.

Die Berechtigung zur Benutzung dieser besonders gekennzeichneten Stellflächen wird durch einen besonderen Parkausweis in hellblauer oder blauer Farbe nachgewiesen. Der Ausweis muss von außen gut lesbar im Fahrzeug ausliegen (z. B. auf dem Armaturenbrett).

Personen mit Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder Merkzeichen Bl  (blind) im Schwerbehindertenausweis können bei ihrer Wohnsitzgemeinde einen blauen Parkausweis beantragen.

Das gilt auch dann, wenn der schwerbehinderte Mensch selbst keine Fahrerlaubnis besitzt. Der Parkausweis gilt dann für Fahrten, an denen er als Beifahrer teilnimmt.

Der Parkausweis  darf nur auf Fahrten verwendet werden, an denen der Behinderte selbst teilnimmt. Auf anderen Fahrten darf er nicht verwendet werden, auch wenn das Kraftfahrzeug auf die behinderte Person zugelassen ist oder wenn auf der Fahrt Besorgungen für die behinderte Person erledigt werden.

Das Auslegen des Schwerbehindertenausweises oder anderer Ausweise (z. B. oranger Parkausweis) alleine reicht nicht dazu aus, die Berechtigung zur Benutzung der besonders gekennzeichneten Behindertenparkplätze nachzuweisen. Hier gilt ausschließlich der hellblaue (europäische) oder der dunkelblaue (Vermerk: "nur BY") Parkausweis. Parkausweise „nur By“ werden nicht mehr ausgegeben, behalten jedoch bis zum darauf angegebenen Ablaufdatum ihre Gültigkeit.

 

Hinweis zur Kurzparkzone:

Auf dem Stadtplatz mit Nebengassen, dem Sebastiansplatz sowie Teilen von der Altöttinger- und Burghauser Straße besteht Parkscheibenpflicht. Hier kann, mit Einlegen einer Parkscheibe, 2 Stunden kostenlos geparkt werden.

Dieser Bereich wird von unserer Verkehrsüberwachung kontrolliert.  Bei Nichteinlegen der Parkscheibe, falscher Bedienung der Parkscheibe oder Überziehung der Parkzeit wird ein Verwarngeld (gemäß dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten, Stand: 28.04.2020 - 13. Auflage, Herausgeber:Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg) fällig.

Zur Begrenzung der Halteverbotszone sind an allen Zu- und Ausfahrten der Zone die Zeichen 290 und 292 gemeinsam aufgestellt. Das Zonenhalteverbot gilt nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 Satz 14 StVO für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb dieses Bereiches. Durch ein Zusatzschild wird aufgrund § 41 Abs. 2 Nr. 8 Satz 15 StVO die Benutzung der Parkscheibe vorgeschrieben.

An den beiden Einfahrten zum Stadtplatz (zwischen Pfarrkirche und Museum sowie am Sebastiansplatz vor dem Burghauser Tor) sind jeweils Piktogramme in Form einer Parkscheibe auf den Straßenbelag angebracht worden, so dass jeder Verkehrsteilnehmer auf diese Art und Weise noch zusätzlich zur Beschilderung auf die Parkscheibenpflicht hingewiesen wird.